§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Sylt Tourismus Verband e. V."
  2. Der Verein soll beim Amtsgericht Niebüll eingetragen werden.
  3. Der Vereinssitz ist Andreas-Dirks-Str. 6, PF 2060, 25968 Sylt/Westerland.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Verein

Ziel des Vereins ist die Förderung des Tourismus auf Sylt. Dieses Ziel erreicht der Verein insbesondere durch:

  • Tätigkeit als Ansprechpartner und Koordinator für Fragen des Tourismus auf Sylt für öffentliche und private Einrichtungen, Firmen oder Verbände
  • Förderung und Weiterbildung der Verbandsmitglieder und deren Mitarbeitern für Qualitätsverbesserung und Service
  • Rechtsfragen juristisch klären zu lassen, die von Vereinsinteresse sind
  • Der Verein darf Veröffentlichungen in Printmedien und elektronischen Medien vornehmen. Einladungen und Veröffentlichungen für die Mitglieder erfolgen per Email.

 

§ 3 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

Der Sylt Tourismus Verband darf sich an überregionalen Berufsverbänden beteiligen oder die Mitgliedschaft erwerben. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft ist, dass das Mitglied Lieferungen und/oder Leistungen für den Tourismus auf Sylt erbringt.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme einer Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
  3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ein Recht auf Information über die Tätigkeiten des Vereins. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel per Email. Eine Weitergabe der Informationen an Nicht-Vereinsmitglieder ist verboten.
  2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Für den Einzug der Beiträge ist eine Lastschriftermächtigung von den Mitgliedern an den Verein zu erteilen.
  3. Im Gründungsjahr wird der Beitrag nach der Größe der Betriebe in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Die Mitgliederversammlung kann diese Regelung für die Folgejahre ändern.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann weitere Ausschüsse zur Förderung der Vereinsarbeit wie Kassenprüfer, Rechnungsprüfer, Pressewart, etc. wählen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl des Vorstandes
    b. Wahl von 2 Kassenprüfern
    c. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
    d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    i. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    j. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Email eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen vom Vorstand schriftlich verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang erfolgen.
  5. Die Mitgliederversamlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
    Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie dem 1. und 2. Beisitzer. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende und der 2. Beisitzer werden in 2010 nur für 1 Jahr gewählt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel mindestens vierteljährlich tagen, sofern nicht geschäftliche Ereignisse eine vorzeitige Zusammenkunft erforderlich machen. Einladungen erfolgen per Email.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. Die Versendung der Protokolle erfolgt per Email.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen einer Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der Zwecke fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Institution auf Sylt. Die Auswahl der Institution obliegt der Mitgliederversammlung.

 Sylt, den 04.02.2010